Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0128 B 10. September 2020 RS 2 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche VwGH 9.11.2011, 2009/16/0260, mwN). Während des Insolvenzverfahrens dürfen somit weder Abgabenbescheide noch Erkenntnisse bzw. Beschlüsse, mit welchen über Beschwerden gegen Abgabenbescheide abgesprochen wird, an den Schuldner gerichtet werden. Eine nach Konkurseröffnung an den Schuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner noch für den Insolvenzverwalter.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080097.L01