Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0072

Rechtssatz

Der Umstand, ob der Leistungsempfänger als Verein als gemeinnützig anerkannt ist, ist für sich genommen weder geeignet, die Annahme eines Gefälligkeitsdienstes für diesen Leistungsempfänger von vornherein zu belegen noch diese Annahme von vornherein zu widerlegen (zumal auch die Eigenschaft des Leistungsempfängers als Gewerbebetrieb oder als Kapitalgesellschaft dies nicht schlechthin ausschließt). Vielmehr ist danach generell, sohin auch in dem Fall, dass es sich beim Leistungsempfänger um einen nicht als gemeinnützig anerkannten Verein handelt, eine - alle relevanten Aspekte ins Kalkül ziehende - Gesamtbeurteilung vorzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080072.L14