Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0133 E 25. Februar 2021 RS 5

Stammrechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass besondere Zweifel am Vorliegen unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste dort angebracht sind, wo der Vorteil aus der Tätigkeit nicht unmittelbar jener natürlichen Person, zu der eine spezifische Bindung bzw. Nahebeziehung besteht, sondern einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zugutekommt vergleiche VwGH 2.5.2019, Ra 2016/08/0126, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080072.L12