Verwaltungsgerichtshof
20.11.2025
Ra 2025/08/0072
GRS wie Ra 2019/08/0133 E 25. Februar 2021 RS 5
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass besondere Zweifel am Vorliegen unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste dort angebracht sind, wo der Vorteil aus der Tätigkeit nicht unmittelbar jener natürlichen Person, zu der eine spezifische Bindung bzw. Nahebeziehung besteht, sondern einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zugutekommt vergleiche VwGH 2.5.2019, Ra 2016/08/0126, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080072.L12