Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0191 E 12. September 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die sachliche Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung ist ein Kriterium, das dazu dient, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen vergleiche in diesem Sinn das grundlegende Erkenntnis VwGH 25.9.1990, 89/08/0334).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080072.L11