Verwaltungsgerichtshof
20.11.2025
Ra 2025/08/0072
GRS wie Ra 2015/08/0055 B 3. Juli 2015 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze; hier zum Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes)
Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0003). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022, und vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0026, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080072.L06