Verwaltungsgerichtshof
20.11.2025
Ra 2025/08/0072
Die Eignung, die mit der Regelung des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bezweckte verfahrensökonomische Wirkung zu erzielen, hat eine Aussetzung nach dieser Bestimmung ungeschmälert auch in einer Konstellation, in der die davon betroffenen Verfahren bereits vor Erlassung des Aussetzungsbeschlusses zur gemeinsamen Behandlung verbunden waren oder darüber bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens mit einer gemeinsamen Bescheidausfertigung verbunden abgesprochen worden ist.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080072.L08