Verwaltungsgerichtshof
03.07.2026
Ra 2025/08/0048
GRS wie Ra 2024/08/0068 E 28. Juli 2025 RS 6 (hier ohne den letzten Einschub)
Gegen die Behauptung der Erbringung von Gefälligkeitsdiensten spricht im Allgemeinen, dass der Gewinn aus der Tätigkeit nicht der Person, hinsichtlich der eine - die unentgeltliche Leistung von Diensten rechtfertigende - persönliche Beziehung (etwa eine Angehörigeneigenschaft oder eine persönliche Freundschaft) behauptet wird, sondern einer dritten Person - insbesondere einer Kapitalgesellschaft - zugutekommt vergleiche VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390; 13.3.2017, Ra 2017/08/0014: jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L26