Verwaltungsgerichtshof
20.08.2025
Ra 2025/08/0045
GRS wie Ra 2020/08/0185 E 9. Mai 2022 RS 1
Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0313, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080045.L05