Verwaltungsgerichtshof
28.01.2026
Ra 2025/08/0011
Die Frage, ob die Kontrollmeldung wirksam vorgeschrieben wurde, ist von der Frage, ob die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann, zu trennen. Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, setzt voraus, dass der Kontrolltermin überhaupt ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080011.L04