Verwaltungsgerichtshof
07.01.2026
Ra 2025/07/0302
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0303
Ra 2025/07/0304
Ra 2025/07/0305
GRS wie Ra 2025/07/0239 B 11. September 2025 RS 4
Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben, und sie sind - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind - gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099). Hingegen sieht Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 eine Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor (VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099; VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070302.L01