Verwaltungsgerichtshof
12.05.2025
Ra 2025/07/0057
Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, das nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtspartei zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen eingerichtet ist, kommt nach Paragraph 55, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 in einem Verfahren betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist Parteistellung zu, wenn durch die Fristverlängerung bestimmte wasserwirtschaftliche Interessen im Sinn des Paragraph 55, Absatz 2 und Absatz 5, WRG 1959 berührt werden, weil ihm diese gesetzlich ausdrücklich eingeräumt ist (VwGH 21.10.2021, Ro 2019/07/0006).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070057.L03