Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/07/0008 E 4. Juli 2024 RS 8

Stammrechtssatz

Faktische Verrichtungen der (einen) Tätigkeit der (zeitweiligen) Lagerung von Abfällen sind insbesondere die Übernahme der Abfälle, ihre Sortierung bzw. Trennung, ihre (getrennte) Unterbringung sowie die Sorge um die sichere Verwahrung. Teil einer "IPPC-Behandlungsanlage" nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002, in der eine Tätigkeit nach Ziffer 5, des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 ausgeübt wird, sind somit jedenfalls alle am Standort vorhandenen Einrichtungen, die dieser Tätigkeit dienen; somit insbesondere die einzelnen Bereiche, in denen - im Allgemeinen getrennt nach Abfallarten - die Lagerung der gefährlichen Abfälle erfolgt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070017.L01