Verwaltungsgerichtshof
29.01.2026
Ra 2025/07/0017
GRS wie Ro 2022/07/0008 E 4. Juli 2024 RS 8
Faktische Verrichtungen der (einen) Tätigkeit der (zeitweiligen) Lagerung von Abfällen sind insbesondere die Übernahme der Abfälle, ihre Sortierung bzw. Trennung, ihre (getrennte) Unterbringung sowie die Sorge um die sichere Verwahrung. Teil einer "IPPC-Behandlungsanlage" nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002, in der eine Tätigkeit nach Ziffer 5, des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 ausgeübt wird, sind somit jedenfalls alle am Standort vorhandenen Einrichtungen, die dieser Tätigkeit dienen; somit insbesondere die einzelnen Bereiche, in denen - im Allgemeinen getrennt nach Abfallarten - die Lagerung der gefährlichen Abfälle erfolgt.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070017.L01