Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0076 E 27. September 1994 RS 2 (hier ohne den ersten Satz und den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Die Erteilung der zutreffend unstrittig als erforderlich

beurteilten wasserrechtlichen Bewilligung für das im

Hochwasserabflußgebiet eines Baches gelegene Projekt der

mitbeteiligten Partei für die Errichtung einer

Kleingartenanlage setzt rechtlich voraus, daß das Grundeigentum

(Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) des Bf durch das Vorhaben der

mitbeteiligten Partei nicht verletzt wurde. Eine solche

Verletzung des Grundeigentums des Bf käme dann in Betracht,

wenn seine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das

Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere

Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (Hinweis E

8.6.1982, 82/07/0006; E 20.9.1983, 83/07/0028), wobei nach

der Bestimmung des dritten Absatzes des Paragraph 38, WRG 1959 in der

Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 252, für

den schon im zeitlichen Geltungsbereich dieser Novelle

erlassenen Bescheid der belangten Behörde als

Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen

war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070006.L01