Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003
Der VwGH hat bereits zu einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession durch Spaltung zur Aufnahme einen Übergang der den Wasserberechtigten nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 treffenden Pflicht zur Instandhaltung von Wasserbenutzungsanlagen auf eine übernehmende Gesellschaft nach Maßgabe des Spaltungsvertrages bejaht und auch insoweit ausgeführt, dass es für die Rechtsnachfolge nicht auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankommt und eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen - unabhängig von ihrer Dinglichkeit - erfasst (VwGH 22.3.2012, 2011/07/0221). Diese Erwägung sind zu verallgemeinern und haben sowohl für persönliche Wasserbenutzungsrechte selbst als auch für die mit der Verleihung des Rechts korrespondierenden Verpflichtungen Geltung.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J21