Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003
Erteilte Bewilligungen zur Wassernutzung stellen sich - unabhängig davon, ob sie im Sinn von Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 dinglich oder persönlich sind - regelmäßig als wesentlich für den Fortbetrieb eines Unternehmens dar. Andererseits sind mit ihnen auch Verpflichtungen und Haftungen sowohl während ihrer Ausübung (Paragraph 26 und Paragraph 50, WRG 1959) als auch im Fall ihres Erlöschens (Paragraph 29, WRG 1959) verbunden. Vor diesem Hintergrund sind auch persönliche Wasserbenutzungsrechte als "Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse)" im Sinn von Paragraph eins, Absatz 2, SpaltG bzw. "Vermögensteile" nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG anzusehen, die nach diesen Bestimmungen im Fall einer Aufspaltung oder Abspaltung übergehen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J20