Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003
Hinsichtlich persönlicher Wasserbenutzungsrechte ist nicht zu sehen, dass durch Paragraph 22, Absatz eins, erster Halbsatz und Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 - über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus - auch ein Rechtsübergang bei gesellschaftsrechtlichen Universalsukzessionen ausgeschlossen wird. Insoweit ist zu beachten, dass - ebenso wie bei dinglichen Wasserbenutzungsrechten - auch die Verleihung persönlicher Wasserbenutzungsrechte an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem WRG 1959 (Paragraphen 9, ff WRG 1959), nicht aber an höchstpersönliche Eigenschaften des Bewilligungswerbers anknüpft, die mit einer Verschmelzung oder Spaltung untergehen (VwGH 26.03.2009, 2007/07/0127).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J19