Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003
Die für natürliche Personen geltenden Regelungen für die Nachfolge in öffentlich-rechtliche Rechte und Verpflichtungen bzw. den Eintritt in ein Verwaltungsverfahren sind nicht bzw. zumindest nicht ohne Weiteres auf eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzessionen (insbesondere aufgrund von Spaltungen nach dem SpaltG oder Verschmelzungen nach dem AktG) umzulegen. Der Grundsatz, wonach bei "persönlichen" Verwaltungssachen bzw. Bewilligungen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die erlassenen bzw. zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, lässt sich nicht auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession anwenden. Eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge - insbesondere infolge eine Verschmelzung oder Spaltung - erfasst nach dieser Jud. vielmehr im Allgemeinen auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt daher in der Regel auch in Verwaltungsverfahren zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine (mit Grund und Boden verknüpfte) Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme (VwGH 25.5.2022, Ro 2020/08/0005; 24.3.2022, Ra 2021/05/0154; VwGH 8.9.2021, Ra 2019/04/0079; VwGH 22.3.2012, 2011/07/0221; VwGH 28.4.2005, 2004/07/0196; VwGH 25.7.2002, 98/07/0073; VwGH 26.5.1998, 97/07/0168).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J12