Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003
Hinsichtlich des Schicksals eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession trifft das WRG 1959 keine Aussage. Die - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014, in Paragraph 141 a, WRG 1959 eingeführte - Regelung zur Rechtsnachfolge bei persönlichen Wasserbenutzungsrechten betrifft ausschließlich einen bestimmten Fall der gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, nämlich die Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J14