Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/07/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2025/07/0003

Rechtssatz

Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ordnet das Erlöschen höchstpersönlicher Rechte durch den Tod des Berechtigten an. Daraus wird geschlossen, dass ein persönliches Wasserbenutzungsrecht ex lege infolge des Ablebens der natürlichen Person, der ein solches Recht verliehen wurde, endet (VwGH 26.3.2009, 2005/07/0038). Eine Übertragung im Erbweg scheidet somit aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J13