Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003
Hinsichtlich der Übertragung von Wasserbenutzungsrechten ist festzuhalten, dass bei den - als Regelfall konzipierten - dinglichen Wasserbenutzungsrechten der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist, in dieses Wasserrecht eintritt. Für die Rechtsnachfolge ist bei dinglichen Wasserbenutzungsrechten somit der zivilrechtliche Eigentumserwerb maßgebend, wobei dieser von Todes wegen oder unter Lebenden - somit insbesondere durch Kauf und Verkauf der Liegenschaft - erfolgen kann (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/07/0054 und 0055).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J10