Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003
Im Verfahren der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes kommt demjenigen, dessen Rechte berührt werden eine Stellung als Partei im Sinn von Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zu (hier wurde die Mitbeteiligte mit dem Wasserbenutzungsrecht, dessen Wiederverleihung begehrt wurde, zur Duldung der Einleitung von Abwässern in den auf ihrem Grundstück befindlichen Teich verpflichtet). Nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 ist bei rechtzeitiger Antragstellung der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt. In einer solchen Konstellation greift - anders als sonst in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - die Säumigkeit der Behörde mit der Entscheidung über diesen Antrag nicht nur in die Rechte des Bewilligungswerbers selbst, sondern auch in die der Parteien nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 ein, sodass auch diese zu Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, VwGVG berechtigt sind (VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J01