Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/06/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0313 B 5. Jänner 2022 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, 7.4.2016, Ro 2015/03/0046; 30.6.2016, Ra 2016/11/0077). Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas vergleiche etwa VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0007, 10.9.2018, Ra 2018/11/0109), noch das Interesse an der grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage, die auch für künftige Fälle von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060113.L02