Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/06/0110

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 27. November 2003, 2002/06/0091, zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 (StROG 1974) festgehalten, dass ein Bordell eine "Vergnügungsstätte" ist, wie sie in Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, StROG 1974 in Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten zulässig ist, weil bei einem Bordell der sexuelle Lustgewinn die Eigenart des Betriebes dominiert vergleiche dazu auch VwGH 30.5.2006, 2004/06/0202). Diese Judikatur ist auf das TROG 2022 übertragbar, zumal sich die vorliegend maßgebliche Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Litera d, TROG 2022 in den relevanten Passagen von der im zitierten Erkenntnis maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, StROG 1974 (nunmehr normiert in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010) nicht wesentlich unterscheidet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060110.L01