Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/06/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/06/0061 E 24. Oktober 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage des Trassenverlaufes ist nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens, in dem im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060034.L01