Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0173

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/05/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/05/0007 E 27. August 2025 RS 8

Stammrechtssatz

Die in einem Wohnungseigentumsvertrag enthaltene Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Kurzzeitvermietung stellt keine Zustimmung iSd Paragraph 129, Absatz eins a, BO dar und vermag in diesem Regelungskontext die "liquide" Zustimmung aller Miteigentümer zu einem konkreten Vorhaben nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050173.L01