Verwaltungsgerichtshof
06.11.2025
Ra 2025/05/0172
GRS wie Ra 2024/04/0413 B 4. Oktober 2024 RS 2 (hier: nur der zweite Satz)
Die Auslegung von Erklärungen wie etwa Ausschreibungsbestimmungen oder Angebotsunterlagen kann nur dann erfolgreich mit Revision bekämpft werden, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne einer unvertretbaren Auslegung unterlaufen wäre vergleiche zu alldem VwGH 28.3.2022, Ro 2019/04/0226, mwN). Von einer unvertretbaren, die Zulässigkeit der Revision begründenden Auslegung kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn neben dem Auslegungsergebnis des VwG eine weitere, andere Auslegung denkbar ist.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050172.L03