Verwaltungsgerichtshof
20.02.2026
Ra 2025/05/0170
GRS wie 2013/05/0191 E 27. August 2014 RS 1 (hier: nur der erste Satz)
Ein vermuteter Konsens für Baumaßnahmen ist nur anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme, wie etwa Radierungen in vorhandenen Plänen, vorliegen. Gleiches muss für Schwärzungen gelten.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050170.L01