Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0191 E 27. August 2014 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein vermuteter Konsens für Baumaßnahmen ist nur anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme, wie etwa Radierungen in vorhandenen Plänen, vorliegen. Gleiches muss für Schwärzungen gelten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050170.L01