Verwaltungsgerichtshof
18.11.2025
Ra 2025/05/0117
Voraussetzung für eine Benützungsuntersagung ist gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994, dass eine bauliche Anlage nicht im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, leg. cit. benützt wird. Demnach dürfen bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend dieser Bewilligung sowie entsprechend den Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung benützt werden. Die Untersagung einer dem widersprechenden Benützung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Oö. BauO 1994 gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für Änderungen, die einer Bewilligung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera b, oder einer Anzeige nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 bedürfen. Schon aus dem Gesetzestext ergibt sich demnach, dass der Anwendungsbereich einer Benützungsuntersagung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Oö BauO 1994 nur dann eröffnet ist, wenn eine Änderung vorliegt, die einer Bewilligung oder Anzeige nach den darin zitierten Bestimmungen, die allesamt an eine Verwendungszweck- oder Nutzungsänderung oder eine sonstige wesentliche Betriebsänderung anknüpfen, bedarf.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050117.L03