Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0066 E 16. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gem Paragraph 66

Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung

und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz

zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung

dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der

Regelung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine

Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene

Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden

unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050106.L03