Verwaltungsgerichtshof
14.07.2026
Ra 2025/05/0106
GRS wie 98/07/0066 E 16. September 1999 RS 1
Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gem Paragraph 66
Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung
und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz
zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung
dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der
Regelung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine
Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene
Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden
unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050106.L03