Verwaltungsgerichtshof
03.07.2026
Ra 2025/05/0078
GRS wie Ra 2020/05/0020 B 10. März 2020 RS 1
Ob eine konkrete Änderung eines Flächenwidmungsplanes dem Raumordnungsgesetz widerspricht, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das VwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050078.L01