Verwaltungsgerichtshof
06.05.2026
Ro 2025/05/0017
GRS wie Ra 2015/05/0060 E 16. Februar 2017 RS 2
Das VwG hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter geht als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren (Hinweis E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025050017.J02