Verwaltungsgerichtshof
06.05.2026
Ro 2025/05/0017
GRS wie Ra 2019/06/0159 B 17. Dezember 2019 RS 2
Die LVwG sind verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Modifikationen des Projekts sind nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem LVwG zulässig (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025050017.J01