Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/05/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/06/0159 B 17. Dezember 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Die LVwG sind verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Modifikationen des Projekts sind nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem LVwG zulässig (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025050017.J01