Verwaltungsgerichtshof
27.08.2025
Ra 2025/05/0007
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0008
Belegerfordernisse wie jenes gemäß Paragraph 129, Absatz eins a, 4. Satz BO sollen der Behörde die einfache und rasche Beurteilung des Vorliegens der Eigentümerzustimmung ermöglichen. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, müsste die Behörde erst den konkreten Inhalt und die Aktualität eines Wohnungseigentumsvertrages prüfen und sich mit einem allfälligen Übergang der Verpflichtungen auf Rechtsnachfolger auseinandersetzen vergleiche VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0003, in dem die Zustimmung eines Rechtsvorgängers in einem Kaufvertrag nicht als liquider Nachweis der Zustimmung gewertet wurde).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050007.L07