Verwaltungsgerichtshof
27.08.2025
Ra 2025/05/0007
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0008
Der Antragsteller hat die Zustimmung des Eigentümers bzw. der Miteigentümer "liquid" nachzuweisen, was nur dann der Fall ist, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde vergleiche VwGH 2.3.2021, Ra 2020/05/0065, zu Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO; 26.4.2023, Ra 2022/05/0168, zur NÖ BO 2014; 20.4.2022, Ra 2022/06/0010, zum Vbg BauG., jeweils mwN). Diese Anforderung wäre nicht erfüllt, wenn die Eigentümerzustimmung nicht als Beleg des Ansuchens vorgelegt wird, sondern erst durch ein Beweisverfahren von der Behörde erhoben werden muss vergleiche VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0003, mwN, zu Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO). Vertragliche Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer vermögen die nach der Bauordnung erforderliche Zustimmung nicht zu ersetzen vergleiche VwGH 11.12.2012, 2011/05/0019, zu Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO; 29.4.2015, 2013/06/0151, zur K-BO 1996; 23.8.2012, 2011/05/0069, zur NÖ BO 1996).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050007.L05