Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/05/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0055 E 1. September 2017 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Mit dem behördlichen Bescheid war der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen worden. Über die dagegen erhobene Beschwerde hatte das VwG zu entscheiden, wobei "Sache" des Beschwerdeverfahrens allein die Frage war, ob die Entscheidung der Behörde dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprach, ob also der Sachantrag zu Recht - wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels - zurückgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund durfte das VwG weder inhaltlich über den Sachantrag entscheiden noch erstmals - verneinend - über die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde absprechen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050007.L02