Verwaltungsgerichtshof
27.08.2025
Ro 2025/05/0006
GRS wie Ra 2018/03/0072 B 2. August 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)
Für die "sinngemäße" Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG 2014 gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 17.1.2015, Ra 2015/01/0022, VwSlg. 19.041 A; VwGH 18.2.2015, Ko 2015/03/0001, VwSlg. 19.052 A; VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0040; vergleiche dazu auch VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, VwSlg. 19.148 A; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010). Im vorliegenden Fall hat das LVwG lediglich die Beschwerde an das BVwG zuständigkeitshalber - wie die Wendung "wegen Unzuständigkeit" indiziert - weitergeleitet und damit bloß einen verfahrensleitenden Beschluss gefasst. Eine darüber hinausgehende beschlussförmige Ablehnung seiner Entscheidung aus dem Grund der Unzuständigkeit hat das LVwG nicht vorgenommen vergleiche idZ etwa VwGH 9.11.2009, 2006/18/0450). Damit hat es vorliegend auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über seine Zuständigkeit getroffen vergleiche dazu etwa VwGH 19.1.2016, Ro 2015/01/0016;VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002)).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025050006.J01