Verwaltungsgerichtshof
29.01.2026
Ra 2025/04/0245
GRS wie 2011/07/0153 E 25. Oktober 2012 RS 1 (hier nur der letzte Satz)
Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde vergleiche E 25. Mai 2000, 99/07/0072).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040245.L02