Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0242

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/05/0012 E 24. Mai 2022 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Zum Begriff der "häuslichen Nebenbeschäftigung", der nach den Materialien als Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit (iSd Gewerbeordnung) verwendet wird, ist auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 abzustellen vergleiche auch die Materialien zur ROG-Novelle 2021, Beilage 1379 aus 2020,, 28. GP, 11). Danach ist die GewO auf nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallende und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebene Erwerbszweige nicht anzuwenden. Es kommt hinsichtlich der häuslichen Nebenbeschäftigung im Wesentlichen auf die Eigenart und die Betriebsweise an. Eine Tätigkeit ist somit nicht als häusliche Nebenbeschäftigung anzusehen, wenn die geübte Betriebsweise für eine häusliche Nebenbeschäftigung nicht typisch ist. Auch wenn das Merkmal des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, dass die Beschäftigung eine "häusliche" zu sein hat, nicht zu eng ausgelegt werden darf, so muss es sich dennoch insofern um eine "häusliche" Beschäftigung handeln, als sie im Rahmen des eigenen Hausstandes auszuüben ist vergleiche VwGH 27.11.2003, 2002/06/0041, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040242.L02