Verwaltungsgerichtshof
11.03.2026
Ra 2025/04/0231
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/04/0232
Ra 2025/04/0233
Ra 2025/04/0234
GRS wie Ra 2024/04/0009 B 20. März 2025 RS 3
Nur der konsensgemäße Betrieb einer Betriebsanlage ist einer Regelung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2001/04/0094). Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn die Behörde die Vorschreibung von Auflagen zur Vermeidung von Lärmimmissionen unterlässt, die von Teilen der Anlage bzw. durch eine Betriebsweise der Anlage verursacht werden, die vom bestehenden gewerblichen Konsens nicht umfasst sind vergleiche in diesem Sinn VwGH 11.11.1998, 98/04/0137). Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht die GewO 1994 ein anderes Instrumentarium vor vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, Rn. 13, mwN; siehe dazu etwa Paragraph 360, GewO 1994).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040231.L04