Verwaltungsgerichtshof
11.03.2026
Ra 2025/04/0231
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/04/0232
Ra 2025/04/0233
Ra 2025/04/0234
GRS wie 2001/04/0204 E 30. Juni 2004 RS 6 (hier nur der erste Satz)
Gegenstand der Genehmigung ist die KONKRETE BETRIEBSANLAGE, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist. Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigten) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040231.L05