Verwaltungsgerichtshof
11.03.2026
Ra 2025/04/0231
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/04/0232
Ra 2025/04/0233
Ra 2025/04/0234
GRS wie 2013/04/0019 E 12. Juni 2013 RS 3
Die Bewilligung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage kommt zwar nur dann in Betracht, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderungen beziehen sollen. Kann sich der Genehmigungswerber bei seinem Antrag gemäß Paragraph 81, GewO 1994 auf keinen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, ist dem Ansuchen schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040231.L03