Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0231

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/04/0232

Ra 2025/04/0233

Ra 2025/04/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/04/0019 E 12. Juni 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Die Bewilligung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage kommt zwar nur dann in Betracht, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderungen beziehen sollen. Kann sich der Genehmigungswerber bei seinem Antrag gemäß Paragraph 81, GewO 1994 auf keinen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, ist dem Ansuchen schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040231.L03