Verwaltungsgerichtshof
11.03.2026
Ra 2025/04/0231
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/04/0232
Ra 2025/04/0233
Ra 2025/04/0234
GRS wie Ra 2017/04/0048 E 18. August 2017 RS 3 (hier ohne die letzten beiden Sätze)
Die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten im Sinn des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 nachteilig beeinflussen, hat sich auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens - und nicht bloß auf die tatsächlichen Gegebenheiten - zu beziehen (Hinweis Erkenntnisse vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116, 0127, mwN, sowie vom 26. Mai 1998, 98/04/0023). Maßgeblich für die Beurteilung von angezeigten Änderungen ist somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise. Die Aufklärung der Differenzen darüber, ob eine Betriebsanlage konsensgemäß betrieben wird, ist daher von vornherein nicht Gegenstand eines Änderungsanzeigeverfahrens nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994. Allfällige Angaben in der Prüfbescheinigung zum Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines konsensmäßigen Betriebes der Anlage sind daher für die Beurteilung der angezeigten Änderungen nicht von Relevanz.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040231.L02