Verwaltungsgerichtshof
11.03.2026
Ra 2025/04/0231
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/04/0232
Ra 2025/04/0233
Ra 2025/04/0234
GRS wie Ro 2022/04/0011 B 24. Mai 2022 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)
Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Das Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 dient demnach nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach Paragraph 77, GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 zugrunde zu legen. Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Maßgeblich für die Beurteilung von angezeigten Änderungen ist somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2016/04/0102, Rn. 13, 14, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040231.L01