Verwaltungsgerichtshof
06.08.2025
Ra 2025/04/0163
GRS wie Ra 2024/04/0424 B 16. Jänner 2025 RS 1 (hier nur der zweite Satz; hier betreffend die Anordnungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 7 DSGVO)
Unter Zugrundelegung der - nicht weiter auslegungsbedürftigen - Anordnung des Artikel 7, Absatz 3, DSGVO, dass der Widerruf so einfach sein müsse wie die Erteilung der Einwilligung zu einer datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitung personenbezogener Daten, ist jeweils anhand der für den Einzelfall maßgeblichen Umstände zu prüfen, ob dieser rechtlich klaren Anordnung entsprochen wird. Eine im Einzelfall vorgenommene rechtliche Beurteilung kann nur dann die Zulässigkeit einer Revision begründen, wenn dies wegen einer krassen Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Umstände durch das VwG aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist vergleiche etwa VwGH 25.6.2024, Ra 2021/04/0098, VwGH 24.5.2022, Ra 2020/04/0008).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040163.L01