Verwaltungsgerichtshof
18.08.2026
Ra 2025/04/0145
GRS wie Ra 2014/04/0031 E 9. September 2015 VwSlg 19185 A/2015 RS 2
Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (Hinweis E vom 24. März 2015, Ra 2014/09/0043 und 0044, mwN). Insbesondere hat der VwGH etwa in Zusammenhang mit dem in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG genannten "Interesse der Raschheit" auch festgehalten, dass die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist, weil dies im Interesse der Raschheit liegt (Hinweis E vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040145.L03