Verwaltungsgerichtshof
29.09.2025
Ra 2025/04/0089
Insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Bemessung der zu verhängenden Geldstrafe sowohl die Schwere der zu ahndenden Verstöße als auch die Größe in Form der tatsächlichen oder materiellen Leistungsfähigkeit des die Verstöße zu verantwortenden Unternehmens zu beachten.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040089.L05