Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0089

Rechtssatz

Insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Bemessung der zu verhängenden Geldstrafe sowohl die Schwere der zu ahndenden Verstöße als auch die Größe in Form der tatsächlichen oder materiellen Leistungsfähigkeit des die Verstöße zu verantwortenden Unternehmens zu beachten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040089.L05