Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0247 E 10. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte, ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO ohne rechtliche Relevanz.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040012.L02