Verwaltungsgerichtshof
25.04.2025
Ra 2025/04/0012
GRS wie 86/04/0247 E 10. Juni 1987 RS 1
Ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte, ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO ohne rechtliche Relevanz.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040012.L02