Verwaltungsgerichtshof
10.03.2026
Ra 2025/03/0122
Mit der Entziehung des Taxilenkerausweises (und des Schülertransportausweises) erfolgt keine - allenfalls weitere - Bestrafung, sondern soll den Gefahren entgegengewirkt werden, die aus dem Tätigwerden von nicht vertrauenswürdigen Personen als Taxilenker resultieren können vergleiche VwGH 26.3.2012, 2011/03/0144).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030122.L08