Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0122

Rechtssatz

Mit der Entziehung des Taxilenkerausweises (und des Schülertransportausweises) erfolgt keine - allenfalls weitere - Bestrafung, sondern soll den Gefahren entgegengewirkt werden, die aus dem Tätigwerden von nicht vertrauenswürdigen Personen als Taxilenker resultieren können vergleiche VwGH 26.3.2012, 2011/03/0144).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030122.L08