Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0147 E 16. Oktober 2002 RS 4 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es trifft wohl zu, dass Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt zählen. Dass die Fahrt nicht im Fahrdienst, sondern im Zuge einer Privatfahrt begangen wurde, und es zu keinem Unfall gekommen ist, ist angesichts der von alkoholisierten Lenkern ausgehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht von Bedeutung. Dennoch enthob dies die belangte Behörde nicht davon, im Ermittlungsverfahren über die hier in Rede stehende Tat und überhaupt über das weitere hier relevante Verhalten des Beschwerdeführers Feststellungen zu treffen, wobei auch nicht unbeachtet hätte bleiben dürfen, dass seit dem von der Behörde festgestellten Ende des Entziehungszeitraumes im November 1996 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (er wurde nach der Aktenlage am 5. März 1999 zugestellt) ein Zeitraum von weit über 2 Jahren verstrichen war, in welchem sich der Beschwerdeführer seiner Behauptung nach wohl verhalten hat. Erst wenn die hier erforderlichen Feststellungen getroffen werden, kann beurteilt werden, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde eine Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 gegeben ist oder nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030122.L06