Verwaltungsgerichtshof
10.03.2026
Ra 2025/03/0122
Steht fest, dass der Betroffene wiederholt Handlungen gesetzt hat, die den Tatbestand schwerer Übertretungen von Vorschriften bilden, die die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regeln, so kann dies auch dann, wenn diesbezügliche Strafverfahren noch nicht (rechtskräftig) abgeschlossen sind, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 einbezogen werden. Dies entspricht der insoweit auch für die Rechtslage nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, weiterhin maßgeblichen, schon zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des VwGH, wonach für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst entscheidend ist und nicht das Urteil bzw. der Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wird vergleiche etwa VwGH 22.3.2000, 99/03/0116, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030122.L03